1. Allgemeines
Die Firma Expresslieferdienst Greiner nimmt Aufträge zur Beförderung von Gütern sowie sonstiger beförderungsnaher Leistungen (z.B. Zwischenlagerung) entgegen.
Die Güterbeförderung unterliegt dem Transportrecht im Handelsgesetzbuch (HGB) soweit nicht im folgenden abweichende Regelungen getroffen werden. Bei der internationalen Güterbeförderung gelten zwingend die Bestimmungen des Übereinkommens des Straßengüterverkehrs (CMR).
Ergänzend hierzu gelten für die angebotenen Leistungen die Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehr- und Logistikunternehmer (VBGL).
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich vom Transportunternehmer bestätigt werden.
2. Transportvertrag
Ein Transportvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und der Firma Expresslieferdienst Greiner durch mündliche oder schriftliche Annahme des Angebotes der Expresslieferdienst Greiner, durch den Auftragnehmer geschlossen.
3. Leistungen und Leistungsausschlüsse
Befördert werden alle Güter, die sich zur Beförderung mit Fahrrad, Motorrad, PKW oder LKW bis 3,5 t im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) eignen. Ausgeschlossen von der Beförderung sind Güter mit besonderem Wert, wie z. B. Gold, Schmuck, Geld, Münzen, Urkunden, Kunstgegenstände usw; lebende Tiere und Pflanzen sowie gefährliche Güter, die der Verordnung über die Beförderung von Gefahrgut auf der Straße -GGVS/ADR- unterliegen und besonderer Kennzeichnungspflicht unterliegen.
Wir sind vor der Annahme von Sendungen nicht verpflichtet, den Inhalt, die Stückzahl, die Menge, das Gewicht oder den Wert von Sendungen zu überprüfen. Die Annahme stellt keinen Verzicht auf die Rechte aus §410 Handelsgesetzbuch (HGB) dar. Für Schäden, die durch die Übergabe vom Versand ausgeschlossener Güter an unseren Sachmitteln sowie Gütern sonstiger Versender entstehen haftet der Versender. Die Beförderung erfolgt durch den Transportunternehmer. Der Transportunternehmer ist berechtigt, Unterauftragnehmer einzusetzen. In diesem Fall wird die Firma Expresslieferdienst Greiner ausschließlich als Vermittler zwischen Auftraggeber und dem beauftragten Unternehmen tätig.
4. Übernahme / Ablieferung / Frachtpapiere
Die Art des Transportmittels bestimmt, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, Expresslieferdienst Greiner. Übernahme und Ausführung des Auftrages erfolgen, sobald es die Verkehrslage und Disposition der Transportmittel erlauben. Eine Einhaltung von Lieferterminen schuldet Expresslieferdienst Greiner nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich auf dem Transportschein/ Auftrag vereinbart und von uns vor Transportbeginn schriftlich bestätigt wurde. Bei Nichtzustellbarkeit verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
Der Auftraggeber sorgt für eine für den zu transportierenden Gegenstand geeignete Verpackung. Sendungen, die zerbrechliche oder hochempfindliche Güter (z.B. Glas, Porzellan, elektronische Geräte) enthalten, müssen uns oder dem von uns beauftragten Kurier in besonders sachgemäß gegen Schlag und Stoß gesicherter Verpackung übergeben werden. Schäden, die aus einer nicht transportsicheren Verpackung resultieren, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Der Absender stellt das Beförderungsgut mit Frachtpapier oder Lieferschein bereit und stellt, wenn nötig, entsprechende Ladehilfen.
Besonders zu behandelnde Sendungen sind zu kennzeichnen und uns vor Übergabe schriftlich anzuzeigen.
Für die Be- und Entladung ist jeweils eine viertel Stunde an Zeit vorgesehen. Für darüber hinausgehende Wartezeiten steht dem Transportunternehmer Standgeld entsprechend der Preisliste zu.
Das Beförderungsgut wird dem Empfänger bzw. seinen Erfüllungsgehilfen gegen Quittung übergeben. Der Absender kann diese beim Transporteur jeder Zeit einsehen oder eine Kopie sich erstellen lassen.
Paletten oder andere Ladehilfsmittel werden grundsätzlich nicht getauscht. Verlangt der Absender den Austausch, handelt es sich um einen zusätzlichen Auftrag mit gesonderter Vergütung.
Der Kurier ist berechtigt, das Transportgut allen unter der Empfängeradresse anzutreffenden Personen auszuhändigen. Trifft er unter dieser Adresse keine Person an, so händigt er die Sendung an vertrauenswürdige Dritte gegen Quittung zur Weiterleitung an den Empfänger aus. Ist dies unmöglich, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers gegen gesonderte Abrechnung. Sendungen können, soweit vereinbart, auch in Briefkästen eingelegt werden. Sie gelten mit der Einlegung als zugestellt. Unsere Gewahrsamszeit endet mit der Einlegung in den Briefkasten.
5. Preise
Das Entgelt für die Beförderung und sonstiger logistischer Dienstleistungen richtet sich, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, nach der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Preisliste der Firma Expresslieferdienst Greiner zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Für die Abrechnung wird die zeitlich schnellste Straßenverbindung zwischen Abholungs- und Auslieferungsort zu Grunde gelegt.
Stammkunden zahlen nach Ausstellung einer monatlichen Sammelrechnung. Bei dieser ist der Rechnungsbetrag direkt nach Erhalt ohne Abzüge fällig.
Der für den Auftrag vereinbarte Preis beinhaltet eine Be- und Entladezeit von je 15 Minuten. Sollten darüber hinaus Warte- oder Ladezeiten entstehen, werden diese gesondert lt. der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Ein Europalettentausch erfolgt nur mit Rückholauftrag, es wird 25% Rückfracht in Rechnung gestellt.
Weitere Kosten, wie Fähre, Straßenbenutzungsgebühren usw. werden in dem aktuellen Tarif gesondert ausgewiesen und in Rechnung gestellt, auch wenn hierzu eine vorherige schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber nicht erfolgt.
Das für die Beförderung zu entrichtende Entgelt ist spätestens bei Ablieferung des Transportgutes fällig und dem Kurier in bar zu bezahlen, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.
Ist eine bargeldlose Zahlung vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch die Firma Expresslieferdienst Greiner. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen.
Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der Zahlungsfrist, so kann die Firma Expresslieferdienst Greiner für die erste Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 5,00€, für die Zweite Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,00€ sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschaden bleibt vorbehalten, ebenso der Nachweis, ein Verzugsschaden sei nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden. Darüber hinaus trägt der Schuldner alle Kosten, die für die erforderlichen Maßnahmen zur Eintreibung des offenen Betrages notwendig sind.
6. Haftung
Für Bruchschäden an Glas, Porzellan und anderen hochempfindlichen Gegenständen haftet Expresslieferdienst Greiner nur, wenn die Sendung sachgemäß gegen Schlag und stoßgesichert verpackt ist. Für Funktionsstörungen an elektrischen Geräten übernimmt Expresslieferdienst Greiner nur dann die Haftung, wenn nachgewiesen wird, das der Schaden auf Verschulden des Kuriers beruht.
Für Schäden und Lieferfristüberschreitungen aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigen, nicht im Verantwortungsbereich des Transportunternehmers liegenden Ursachen (z.B. Streiks, Aussperrungen, Krieg, Unwetter usw.) besteht keine Haftung.
Weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausgeschlossen, insbesondere wenn und soweit der Schaden durch eine nicht von uns verschuldete Anweisung des Auftraggebers oder seines Erfüllungsgehilfen oder durch Umstände, die wir mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht abwenden konnten, verursacht worden ist.
Unberührt bleibt die weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensherbeiführung.
7. Bestimmungen für die Zollabfertigung
Der Versender stellt alle zur Zollabfertigung erforderlichen Dokumente und ist für deren Inhalt verantwortlich. Der Versender ist sich bewusst, dass unrichtig abgegebene Erklärungen zivil- und strafrechtliche Konsequenzen, einschließlich Beschlagnahme und Verkauf der Ware haben können.
Der Rechnungsempfänger übernimmt alle bei der Zollabfertigung anfallenden Kosten, soweit nichts anderes vorher vereinbart wurde
8. Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen Expresslieferdienst Greiner und dessen Erfüllungsgehilfen verjähren nach zwölf Monaten gerechnet vom Tag der Fälligkeit des Anspruches bzw. spätestens vom Tag der Ablieferung des Transportgutes.
9. Schlussbestimmungen
Für diese Vertragsbeziehungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber, Empfänger oder Anspruchsteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als Gerichtsstand und Erfüllungsort wird der Sitz der Firma Expresslieferdienst Greiner vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Vertragsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
Expresslieferdienst Greiner
München, Dezember 2007